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"Freundeskreis Fröndenberg - Snowsk e. V."

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: Freundeskreis Fröndenberg - Snowsk e. V.

  2. Der Sitz des Vereins ist Fröndenberg.

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO.

Die Zwecke des Vereins sollen verwirklicht werden durch:

  1. Unterstützung sozialer Einrichtungen in Snowsk durch Sach- und Geldspenden

  2. Aufbau und Vermittlung von Partnerschaften

  3. Pflege persönlicher Kontakte zu Snowsk

  4. Kennenlernen der Lebensverhältnisse in der Ukraine und der geschichtlichen Verbindungen zwischen Ukrainern und Deutschen - Versöhnung über die im 2. Weltkrieg entstandenen Wunden

  5. Unterstützung der russisch-orthodoxen Gemeinde in Snowsk bei der Jugendarbeit und Altenbetreuung

  6. Entwicklung einer wechselseitigen Achtung für die materiellen und kulturellen Leistungen der je anderen Nation

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede volljährige natürliche Person, jede juristische Person, jede Körperschaft und jede Gesellschaft des In- und Auslandes werden, die nachweisbar Beiträge zu Zielen und Zwecken des Vereins leisten kann und dazu bereit und befähigt ist.

  2. Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.

  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  4. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden. über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

  2. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Vereinsinteressen gefährdet. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der diesen auch durchführt.

  4. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss wird wirksam mit Zustellung des Beschlusses bei dem betreffenden Mitglied. Gegen den Beschluss kann das betreffende Mitglied Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu zahlen im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden und dem/der Kassenführer/in. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Zu den Sitzungen des Vorstandes können Vereinsmitglieder beratend hinzukommen, die vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung gewählt wurden.

  2. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. 
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

    2. Ausführung von Beschlüssen

    3. Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichtes

    4. Aufnahme neuer Mitglieder

    5. Ausschluss von Mitgliedern

  3. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

  4. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands haften gegenüber dem Verein nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder durch grob fahrlässige Pflichtverletzungen ihrerseits entstanden sind.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal im Jahr. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Die Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

  7. Der Vorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

  8. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben.

  9. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre ämter ohne Vergütung aus.

  10. Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der beratenden Mitglieder des Vorstandes

    2. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes

    3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

    4. änderung der Satzung

    5. Auflösung des Vereins

  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder auch via Internet unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnung.

  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

  5. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch den Vorstand zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Personalwahlen erfolgen geheim, sofern alternative Kandidaten zur Verfügung stehen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
    Beschlüsse über die änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

  9. über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit vier Fünftel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fröndenberg, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat, und zwar für die Durchführung von Jugendbegegnungen zwischen Fröndenberg und der Gemeinde Snowsk oder für soziale Einrichtungen in Snowsk.

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